Die Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Nora Neumann [im Folgenden auch Energieberaterin genannt] und den Auftraggeberinnen und Auftraggebern. Gegenstand des Vertrages ist die bei Auftragserteilung genannte Aufgabe.
Als Grund für die Beauftragung der Energieberaterin gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Energieberater genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies der Energieberaterin unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie von der Energieberaterin ausdrücklich unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten
Der Auftrag wird von der Energieberaterin nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
Die Energieberaterin ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit das Ausweises sowie den Verlust der Unparteilichkeit zur Folge hätten.
Die Energieberaterin kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende Arbeiten/Leistungen/Dinge durchführen oder veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind. Diese sind:
Einfordern von notwendigen Unterlagen
Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen
Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, all für die Energieberaterin notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat die Arbeit zu unterstützen und den Zugang zum Objekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Energieberaterin unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Auftrag von Belang sind.
Hilfskräfte
Die Energieberaterin ist verpflichtet, etwaige Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann die Energieberaterin nach eigenem Ermessen Hilfskräfte und Hilfsmittel heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Hilfsmittel oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Energieberater, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 500,00 € im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber vorab abzusprechen.
Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater
Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die Energieberaterin haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weitere Sachverständiger, Fachgutachter oder Energieberater.
Terminvereinbarung
Die Energieberaterin hat den Auftrag in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
Urheberrecht
Der Auftraggeber darf den von ihm in Auftrag gegebenen Bericht bzw. Ausweis nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Berichtes oder Ausweises sind nur dann möglich, wenn die Energieberaterin sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
Die Energieberaterin hat an dem von ihm erstellten Berichten, Ausweisen und sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Schriftstücken ein Urheberrecht
Sollte der Auftraggeber den Bericht oder Ausweis ohne Einwilligung der Energieberaterin an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund das Berichtes oder Ausweises entstehen. Er stellt die Energieberaterin von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht von der Energieberaterin Auskünfte darüber zu verlangen, ob der Auftrag termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Auftrages.
Vergütung der Energieberaterin
Grundlage für die Vergütung der Energieberaterin sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen in dem jeweiligen Vertrag.
Die Energieberaterin kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. Die Energieberaterin ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
Die Energieberaterin hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Die volle Gebühr wird mit Überreichen des Berichtes oder Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
Die Gebührenrechnung der Energieberaterin wird in dem Beratervertrag fest vereinbart.
Die Leistungen der Energieberaterin, sowie die Auslagen, die der Energieberater in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach § 19 USG.
Sollte der Bericht oder Ausweis vor Gericht verwendet werden, ohne das dies der Energieberaterin vorher bekannt war, werden weitere Honorarleistungen fällig.
Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder Ausweis fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Energieberater durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Energieberater befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen.
Haftung
Die Energieberaterin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Schadensersatzansprüche gegen die Energieberaterin sind in der Höhe und für einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht der Energieberaterin aufgeführten Deckungssummen von 250.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden.
Kündigung
Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder der Energieberaterin keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber der Energieberaterin in ihrer Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung der Energieberaterin nicht ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist die Büroadresse der Energieberaterin.
Schlussbestimmung
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.
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